Ihr Background für Hilfen zur Erziehung
 



Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII)

Bei der Erziehungsbeistandschaft entwickelt die Fachkraft mit dem Kind oder dem Jugendlichen angemessene Verhaltensmuster, um dessen weitere Entwicklung - in der Familie, Schule sowie Einrichtungen im sozialen Umfeld - zu fördern. Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene mit individuellen und/oder familiären Schwierigkeiten erhalten Unterstützung bei Eingliederungsprozessen im schulischen wie auch beruflichen Bereich; bei der Identitätsfindung zwischen zwei Kulturen; bei einer ihre Entwicklung fördernden Freizeitgestaltung. Die Familie des/der zu Betreuenden wird soweit wie möglich mit einbezogen.

 Gesetzeslage 


Der Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer ist eine Hilfe zur Erziehung, die im § 30 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII) als eigenständige Hilfeart benannt ist. Die Arbeit des Erziehungsbeistands und des Betreuungsghelfers können gleichermaßen charakterisiert werden. Der zentrale Unterschied liegt bei dem Vorliegen einer vorläufigen jugendgerichtlichen Anordnung über die Erziehung nach § 71 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz. Auf der Basis dieser Grundlage kann der Richter bis zur Rechtskraft des Urteils vorläufige Anordnung über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach SGB VIII anregen. 1


 

 Zielgruppe


Der Erziehungsbeistand richtet sich in der Regel an ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Entwicklungsproblemen. Das Alterssegment der 14- bis 18-Jährigen ist am stärksten vertreten. Eine Erziehungsbeistandschaft sollte nur geplant werden, wenn

 

  • "eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Minderjährigen und Eltern bzw. zumindest einem Elternteil gegeben ist,
  • die innerfamiliäre Lage nicht völlig verfahren ist,
  • das Kind nicht gänzlich vom Personenberechtigten abgelehnt wird,
  • der Personenberechtigte nicht völlig erziehungsunfähig ist,
  • der Personenberechtigte über eine gewisse Einsichtsfähigkeit verfügt und
  • der Personenberechtigte erkennen lässt, sein Verhalten zum Kind zu ändern". 2


 Kernziele der Hilfe 


Zentrale Ziele sind die Bewältigung von Entwicklungsaufgaben und Verselbstständigung unter der Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie, wodurch sich folgende Kernziele ableiten:

 

  • Altersgemäße Verselbstständigung und Integration im sozialen Umfeld
  • Organisation und Stärkung von Selbsthilfepotentialen und Förderung von individuellen Ressourcen von Minderjährigen und deren Familien bzw. jungen Volljährigen
  • Stärkung der Beziehungsfunktion der Familie (Familienbildung, psychosoziale Kompetenz)
  • Unterstützung in der Bewältigung familiärer und persönlicher Krisen
  • Stärkung und Entwicklung von Lernchancen auf psychosozialer, schulischer oder beruflicher Ebene
  • Planung und Realisierung schulischer und beruflicher Integration
  • Abbau von Belastungsfaktoren in den Lebensbereichen der Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen und deren Herkunftsfamilien
  • Förderung einer aktiven Freizeit- und Sozialkontaktgestaltung
  • Sicherung des Verbleibs von Minderjährigen in deren familiären Bezugssystem
  • Verbesserung der Prognose bei Rückführung aus teil- oder stationärer Erziehungshilfe